Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ES-Solution GmbH für die Erstellung von Individualsoftware
- Geltungsbereicht
- Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der ES Solution GmbH, Birlenbacher Straße 244, 57078 Siegen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 14481 („ES Solution“) und ihren Kunden über die Entwicklung, Anpassung und Lieferung von Individualsoftware sowie damit zusammenhängende Beratungs‑, Installations‑ und Unterstützungsleistungen.
- Kunden können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
- Abweichende Bedingungen
- Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ES Solution stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
- Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Zu ihrer Wirksamkeit ist mindestens Textform erforderlich; zwingende Individualabreden bleiben von etwaigen Schriftformklauseln unberührt.
- Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
- Vertragsgegenstand ist die Entwicklung und/oder Anpassung von Individualsoftware nach den vom Kunden bereitgestellten Anforderungen sowie ggf. deren Installation, Konfiguration, Schulung und Support, soweit jeweils vereinbart.
- Die konkreten Leistungspflichten von ES Solution ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und etwaigen schriftlichen Leistungsbeschreibungen (Lasten-/Pflichtenheft).
- Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit der Software ist die schriftlich vereinbarte Leistungsbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung enthalten keine Beschaffenheitsgarantie.
- Für Verträge mit Verbrauchern über digitale Produkte gelten ergänzend die §§ 327 ff. BGB. Die Software muß frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327e bis 327g BGB bereitgestellt werden.
- Soweit im Rahmen der Individualsoftware Schnittstellen zu Drittsoftware bereitgestellt oder genutzt werden, ist ES Solution nicht verantwortlich für die Funktionsfähigkeit der Drittsoftware selbst.
- Die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung der Software in der konkreten betrieblichen Organisation des Kunden (z.B. datenschutzrechtliche Gestaltung, arbeitsrechtliche Mitbestimmung) obliegt dem Kunden; ES Solution erbringt keine Rechtsberatung.
- Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, ES Solution alle für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Entwicklungs- und Testumgebungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
- Der Kunde benennt einen fachkundigen Ansprechpartner, der Entscheidungen trifft oder zeitnah herbeiführt.
- Der Kunde ist verantwortlich für Bereitstellung und Betrieb der erforderlichen Hard‑ und Systemsoftware, Netzanbindung und IT‑Infrastruktur, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn von Installationen, Tests oder Inbetriebnahmen ausreichende Datensicherungen seiner Systeme und Daten anzulegen und regelmäßig zu aktualisieren.
- Erfüllt der Kunde Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen.
- Mehraufwand (z.B. zusätzliche Programmier‑, Analyse‑ oder Wartezeiten), der ES Solution hierdurch entsteht, kann nach vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, nach üblichen Stundensätzen zusätzlich vergütet werden.
- Projektphasen, Abnahme
- Die Vertragsparteien können Projektphasen (Analyse, Konzeption, Implementierung, Test, Go‑Live etc.) und für jede Phase gesonderte Abnahme‑ oder Freigabeschritte vereinbaren.
- Eine Abnahme je Phase betrifft nur die konkret erbrachten Leistungen und berührt nicht Mängelrechte in späteren Phasen.
- Soweit ES Solution eine funktionsfähige Individualsoftware oder Anpassung schuldet, findet nach Fertigstellung eine Abnahme statt. Der Kunde wird ES Solution die Abnahme unverzüglich erklären, sobald die Software im Wesentlichen vertragsgemäß bereitgestellt ist.
- Die Abnahme erfolgt nach erfolgreichem Abnahmetest auf Grundlage der vereinbarten Testfälle. Geringfügige Mängel berechtigen die Abnahmeverweigerung nicht, sind aber im Abnahmeprotokoll zu dokumentieren und von ES Solution im Rahmen der Gewährleistung zu beseitigen.
- Erklärt der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung der Software und Aufforderung zur Abnahme, obwohl er hierzu verpflichtet ist, und nutzt er die Software produktiv oder zu intensiven Tests, gilt die Abnahme als erfolgt, sofern ES Solution den Kunden bei Aufforderung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
- Nutzungsrechte an der Software
- ES Solution räumt dem Kunden mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Individualsoftware in dem im Vertrag vereinbarten Umfang ein.
- Der Nutzungsumfang ergibt sich aus dem Vertrag (z.B. Nutzerzahl, Mandanten, Installationsorte). Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist der Kunde zur Nutzung im eigenen Betrieb für eigene Zwecke im vereinbarten Umfang berechtigt.
- Der Kunde darf die Software vervielfältigen, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist (Installation, Laden in den Arbeitsspeicher).
- Der Kunde ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von Sicherungskopien zu erstellen. Vorformulierte Vervielfältigungs- und Kopierverbote dürfen einer bestimmungsgemäßen Nutzung und der Anfertigung von Sicherungskopien nicht entgegenstehen; entsprechende Verbote werden durch diese Regelung nicht begründet.
- Dem Kunden ist es untersagt, die Software oder Teile hiervon ohne ausdrückliche Zustimmung von ES Solution Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen, zu vermieten, zu verleasen, als „Software as a Service“ oder im Rahmen von Application‑Service‑Providing Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.
- Die Rechte des Kunden nach zwingendem Urheberrecht (insbesondere §§ 69d, 69e UrhG) bleiben unberührt.
- Bearbeitung und Open‑Source-Komponenten
- Eine Bearbeitung oder Weiterentwicklung der Software durch den Kunden ist nur zulässig, soweit dies gesetzlich erlaubt oder vertraglich ausdrücklich gestattet ist.
- Soweit ES Solution Open‑Source‑Software einsetzt, gilt zusätzlich die jeweilige Open‑Source‑Lizenz. Der Kunde erhält entsprechende Lizenztexte; diese gehen für die betreffenden Komponenten bei Widersprüchen vor.
- Vergütung, Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung richtet sich nach dem Vertrag. Vereinbart werden können Festpreise für definierte Leistungen und/oder Abrechnung nach Aufwand (Zeithonorar).
- Zusätzlich vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Schulungen, zusätzliche Konfigurationen, Reisen) werden gesondert nach vereinbarten oder üblichen Sätzen abgerechnet.
- Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.
- Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein darüber hinausgehender Ausschluss der Aufrechnung, insbesondere auch mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, wäre unwirksam und wird nicht vereinbart.
- Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Gewährleistung
- Haftung und Gewährleistung
- Gegenüber Unternehmern haftet ES Solution bei Sach‑ und Rechtsmängeln nach den gesetzlichen Vorschriften des Werk‑ bzw. Kaufrechts (§§ 434 ff., 633 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
- Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern beträgt 12 Monate ab Abnahme bzw. – falls eine Abnahme nicht geschuldet ist – ab Lieferung/Installationsbereitstellung, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden handelt; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. Eine unangemessene Verkürzung wesentlicher Verjährungsfristen zum Nachteil von Verbrauchern wird nicht vereinbart.
- Mängelrechte bei Verbrauchern
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
- Für Verbraucherverträge über digitale Produkte gelten ergänzend die §§ 327 ff. BGB; abweichende zum Nachteil des Verbrauchers gestaltete Vereinbarungen sind nur unter den Voraussetzungen des § 327s BGB zulässig und werden von ES Solution nicht verwendet.
- Verfahren bei Mängeln
- Der Kunde hat ES Solution Mängel nach Möglichkeit in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren (Fehlermeldungen, Screenshots, Protokolle) und die für die Mängelanalyse erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
- ES Solution leistet zunächst Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Version der Software.
- Ein Anspruch des Kunden, eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den Preis mindern oder – bei nicht nur unerheblichem Mangel – vom Vertrag zurücktreten und ggf. Schadensersatz verlangen.
- Haftung und Gewährleistung
- Aktualisierungen und neue Softwarestände
- Liefert ES Solution dem Kunden zur Mängelbeseitigung neue Programmstände, erfolgt dies im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung bzw. eines ggf. vereinbarten Pflegevertrags.
- Der Kunde ist nicht verpflichtet, neue Programmstände zu übernehmen, wenn dies für ihn unzumutbar wäre (z.B. wegen Inkompatibilität mit seiner Hardware oder wesentlicher Funktionsänderungen). Eine Klausel, die dem Kunden die Beweislast für die Unzumutbarkeit auferlegt, wäre unwirksam und wird nicht vereinbart.
- Haftung
- Die Haftung von ES Solution für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – die von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Ziffer 12.4 genannten Höchstsummen beschränkt, es sei denn ES Solution haftet wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ES Solution nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
- Ferner haftet ES Solution über die Haftungsgrenzen von Ziffer 8.4 hinaus für Schäden, die durch sie selbst, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Die Haftung von ES Solution bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung ist der Höhe nach auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden, maximal auf die in Ziffer 8.4 genannten Höchstsummen beschränkt.
- Die vorgenannten Höchstsummen betragen je Schadensfall:• für Personenschäden EUR 1.500.000,00
• für Sachschäden EUR 1.000.000,00maximal jedoch EUR 2.500.000,00 pro Kalenderjahr. - Ersatzansprüche gegen Mitarbeiter von ES Solution sind ausgeschlossen, es sei denn, sie handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die Haftung der Mitarbeiter für grobe Fahrlässigkeit ist auf die in Ziffer 8.4 genannten Höchstsummen beschränkt.
- Laufende Pflege, Updates, Änderungen der Leistungen
- Soweit ES Solution über die einmalige Erstellung und Lieferung der Software hinaus Pflege‑ oder Supportleistungen (z.B. Fehlerbeseitigung, Updates, Anpassungen an neue Betriebssystemversionen) erbringt, bedarf dies eines gesonderten Pflegevertrags.
- Inhalte, Reaktionszeiten und Vergütung der Pflegeleistungen ergeben sich aus dem Pflegevertrag.
- ES Solution behält sich angemessene Änderungen der Leistungen vor, soweit diese für den Kunden zumutbar sind und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird.
- Ein generell unbeschränktes Recht von ES Solution, Leistungen oder AGB einseitig zu ändern, ohne sachlichen Grund und ohne zumutbare Einschränkung, wird nicht vereinbart, da eine solche Klausel als intransparent und unangemessen angesehen würde.
- Änderung der AGB
- ES Solution kann diese AGB mit Wirkung für bestehende Dauerschuldverhältnisse mit dem Kunden (z.B. Pflegeverträge) ändern, wenn
- die Änderungen für den Kunden zumutbar sind,
- ein sachlicher Grund besteht (z.B. Gesetzesänderung, höchstrichterliche Rechtsprechung, technische Entwicklungen) und
- der Kunde über die Änderungen informiert und auf ein Widerspruchsrecht mit angemessener Frist hingewiesen wird.
- Schweigt der Kunde auf die Änderung, gilt dies nur dann als Zustimmung, wenn der Kunde zuvor ausdrücklich auf die Bedeutung seines Schweigens und die Rechtsfolgen hingewiesen wurde und ihm eine angemessene Frist zur ausdrücklichen Ablehnung eingeräumt wurde.
- Schlussbestimmungen
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung) sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in mindestens der Textform (z.B. E‑Mail) erfolgen.
- Für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und ES Solution aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts (CISG).
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von ES Solution (Siegen).
- ES Solution ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Für Klagen von ES Solution gegen Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Gerichtsstandsvereinbarungen zulasten von Verbrauchern, die deren Recht, vor ihrem Wohnsitzgericht zu klagen oder verklagt zu werden, einschränken, werden nicht getroffen.
Stand: Juni 2026